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Die Satzung


Satzung des nicht eingetragenen Vereins MVAir

 

§ 1 Name und Sitz

  1. Der Verein trägt den Namen „MVAir“
  2. Er hat seinen Sitz in Neubrandenburg

 

§ 2 Eintragung ins Vereinsregister

  1. Der Verein soll nach §54 BGB nicht ins Vereinsregister eingetragen werden

 

§ 3 Geschäftsjahr

  1. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr

 

§ 4 Zweck des Vereins

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich gemeinnützige Zwecke
  2. Der Zweck des Vereins ist die Förderung und Aufklärung des Airsoftsports in Deutschland
  3. Der Zweck wird verwirklicht durch die gemeinsame Ausübung und die Aufklärung der Öffentlichkeit und der Mitglieder hinsichtlich der deutschen Gesetze, die den Sport in seiner Art beeinflussen.
  4. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht eigenwirtschaftliche Zwecke

 

§ 5 Vereinstätigkeit

  1. Der Satzungszweck wird verwirklicht durch die Mitglieder und Helfer des Vereins
  2. Der Satzungszweck wird erreicht insbesondere durch des Airsoftsports mit dem Ziel der Kriminalprävention durch Öffentlichkeitsarbeit und Aufklärung, sowie die Zusammenarbeit mit anderen Vereinen und deren Unterstützung im Bereich Öffentlichkeitsarbeit zu fördern.
  3. Die Ziele sollen durch Einrichtung und Betrieb eines selbstverwaltenden Ausübungsgeländes erreicht werden.
  4. Auf Leistungen des Vereins besteht kein Rechtsanspruch.

 

§ 6 Vereinsmittel

  1. Die Mittel zur Erfüllung seiner Aufgaben erhält der Verein durch Mitgliedsbeiträge.
  2. Jedes Mitglied verpflichtet sich zur Zahlung eines Beitrages.
  3. Die Höhe der Mitgliedsbeiträge wird von der Mitgliederversammlung festgelegt.
  4. Bei Austritt, Ausschluss von Mitgliedern oder Auflösung des Vereins entstehen keine Ansprüche auf bezahlte Beiträge.

 

§ 7 Mitgliedschaft

  1. Mitglied kann jede natürliche Person ab 14 Jahren werden
  2. Die Aufnahme muss schriftlich beim Vorstand beantragt werden. Bei minderjährigen muss der Antrag durch die gesetzlichen Vertreter erfolgen.
  3. Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme in den Verein, bei einer Ablehnung des Antrages muss er den Antragsteller keine Begründung geben.

 

§ 8 Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft endet nach einem freiwilligen Austritt, Ausschluss oder den Tod.
  2. Der Austritt erfolgt durch die schriftliche Bestätigung des Vorstandes.
  3. Der Austritt aus dem Verein erfolgt grundsätzlich zum Ende des laufenden Monats.
  4. Ein Mitglied kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es gegen die Vereinsordnung, Satzung verstößt und das Ansehen und die Interessen des Vereins schädigt.

 

§ 9 Rechte und Pflichten der Mitglieder

  1. Jedes Mitglied hat das Recht die Möglichkeiten des Vereins zu nutzen und an gemeinsamen Veranstaltungen teilzunehmen.
  2. Jedes Mitglied hat die Pflicht, regelmäßig seine Mitgliedsbeiträge zu leisten und, soweit es in seinen Kräften steht, das Vereinsleben durch seine Mitarbeit zu unterstützen.
  3. Aktive Mitglieder haben volles Antrags- und Stimmrecht in der Mitgliederversammlung. Jedes Mitglied hat eine Stimme.
  4. Gastmitglieder haben Rede- und Antragsrecht, jedoch kein Stimmrecht in der Mitgliederversammlung.
  5. Jedes Mitglied muss sich bei nicht Wahrnehmung zeitnah abmelden.
  6. Jedes Mitglied ist in der Verantwortung sich über Termine, Veranstaltungen oder Sitzungen zu informieren.

 

§ 10 Die Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Vereinsorgan. Zu ihren Aufgaben gehören insbesondere die Wahl und Abwahl des Vorstands, Entgegennahme der Berichte des Vorstandes, Entlastung des Vorstands, Wahl der Kassenprüfer/innen, Beschlussfassung über die Änderung der Satzung, Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins sowie weitere Aufgaben, soweit sich diese aus der Satzung oder nach dem Gesetz ergeben.
  2. Jährlich wird ein/e 1. Kassenprüfer/in und ein/e 2. Kassenprüfer/in gewählt. Nach Möglichkeit rückt dabei der/die bisherige 2. Kassenprüfer/in zum/zur 1. Kassenprüfer/in auf, während der/die 2. Kassenprüfer/in neu gewählt wird. 
  3. Jährlich findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt.
  4. Der Vorstand ist zur Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung verpflichtet, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe von Gründen verlangt.
  5. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von einer Woche unter Angabe der Tagesordnung einberufen sie kann mündlich, per Telefon, per Brief oder E-Mail, per Zeitungsannonce oder auf der Vereins-Website einberufen werden. Die Tagesordnung ist zu ergänzen, wenn dies ein Mitglied beantragt. Die Ergänzung ist zu Beginn der Versammlung bekanntzumachen.
  6. Anträge über die Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins, die den Mitgliedern nicht bereits mit der Einladung zur Mitgliederversammlung zugegangen sind, können erst auf der nächsten Mitgliederversammlung beschlossen werden.
  7. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
  8. Die Mitgliederversammlung wird von einem Vorstandsmitglied geleitet.
  9. Zu Beginn der Mitgliederversammlung ist ein Schriftführer zu wählen.
  10. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht kann nur persönlich oder für ein Mitglied unter Vorlage einer schriftlichen Vollmacht ausgeübt werden.
  11. Bei Abstimmungen entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
  12. Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins können nur mit einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.
  13. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen bleiben außer Betracht.
  14. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.

 

§ 11 Vorstand

  1. Der Vorstand im Sinn des § 26 BGB besteht aus dem ersten Vorsitzenden und dem zweiten Vorsitzenden. Die Vorstandsmitglieder sind alleinvertretungsberechtigt und von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit.
  2. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung gewählt. Vorstandsmitglieder können nur Mitglieder des Vereins werden. Wiederwahl ist zulässig. Der Vorstand bleibt solange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist. Bei Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt als Vorstand.
  3. Der Vorstand wird ermächtigt, Satzungsänderungen aufgrund behördlicher Auflagen selbstständig abzuändern, um den Eintrag in das Vereinsregister zu ermöglichen und/oder die Befreiung der Körperschaftssteuer zu erhalten.

 

§ 12 Auflösung des Vereins

  1. Der Verein kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung (vgl. § 10 Abs. 11 dieser Satzung) aufgelöst werden.
  2. Die Liquidation erfolgt durch den Vorstand.
  3. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins fällt das Vermögen des Vereins an die Organisation ASB Rettungshundestaffel Mecklenburg-Strelitz.

 

§ 13 Neutralität

  1. Der Verein als solches ist politisch neutral und betreibt diesbezüglich keinerlei Aktivitäten. 
  2. Den Mitgliedern des Vereins wird untersagt, sich in extremistischen, gewalttätigen, rassistischen oder ähnlichen Gruppen, Vereinen, Parteien, Veranstaltungen oder als Einzelperson zu betätigen. 

 

§ 14 Haftungsausschluss

  1. Der Verein übernimmt keine Haftung im Falle von Beschädigungen oder Verletzungen. 
  2. Beschädigungen oder Verletzungen hat der Betroffene selbst zu verantworten, auch wenn eine Verletzung oder Beschädigung durch ein Softair Projektil eines Anderen entstanden ist. 
  3. Der Verein wird nach dem BGB wie eine GbR behandelt. Die Vereinsmitglieder haften für Handlungen die seine Organe verursachen gem. §§ 421, 427 BGB für vertragliche Verbindlichkeiten als Gesamtschuldner, d.h. jeder auf die volle Höhe. Diese Haftung für Vertragsschulden o.ä. wird hiermit auf das Vereinsvermögen beschränkt. Unabhängig von der Haftung des Vereinsvermögens haftet daneben bei unerlaubten Handlungen nach den §§ 823 ff. BGB der Handelnde dem Geschädigten persönlich. Nach § 54 BGB haftet außerdem aus einem Rechtsgeschäft, das im Namen des nichtrechtsfähigen Vereins einem Dritten gegenüber vorgenommen wird, der Handelnde persönlich.

 

§ 15 Einhaltung der Satzung und der Vereinsordnung

  1. Jedes Mitglied hat die Satzung und die Vereinsordnung einzuhalten und mit seiner Unterschrift im Anmeldeantrag zu bestätigen.
  2. Jedes Mitglied, der an einem vom Verein organisiertem Spiel beteiligt ist, hat sich an die Vereinsordnung zu halten. 

 

§ 16 Datenschutz

  1. Die Bestimmungen der Datenschutz-Grundverordnung (EUDSGVO) werden eingehalten.
  2. Folgende Daten der Vereinsmitglieder werden bei Eintritt in den Verein erhoben: Name, Adresse, Geburtsdatum. Diese Daten werden zur Mitgliederverwaltung nach Art. 6 Abs. 1b) DSGVO – „Verarbeitung zur Erfüllung eines Vertrages“ verwendet.
  3. Zugriff auf die personenbezogenen Daten hat ausschließlich der geschäftsführende Vorstand.
  4. Die personenbezogenen Daten werden im Vereinsordner in einem abschließbaren Abstellraum des Jugendclubs solange aufbewahrt, wie die Mitgliedschaft im Verein dauert. Nach Beendigung der Mitgliedschaft im Verein werden die Daten gelöscht. Eine langfristige Speicherung für statistische Zwecke erfolgt nur nach ausdrücklicher Einwilligung.
  5. Widerspruch gegen bestimmte Veröffentlichungen durch das Mitglied findet Beachtung. Eine unbefugte Weitergabe der Daten erfolgt nicht.

 

§ 17 Salvatorische Klausel

  1. Wenn ein Sachverhalt in der Satzung rechtsunwirksam sein sollte, so wird dadurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. An die Stelle der unwirksamen Bestimmungen tritt rückwirkend eine inhaltlich möglichst gleiche Regelung, die dem Zweck der gewollten Regelung am Nächsten kommt und den jeweiligen gesetzlichen Regelungen entspricht.


Sollte man wissen!

PARTNER und FREUNDE

Mit gemeinschaftlichen Einsatz lässt sich mehr erreichen, dies ist eine unserer Prinzipien beim MVAir.

Partner, befreundete Teams und andere Vereine bilden die Grundlage für diesen Zusammenhalt, für Veranstaltungen und Vereinstätigkeiten in der Öffentlichkeit.

Wer Interesse an einer Partnerschaft mit unserem Verein hat, der kann uns eine E-Mail an mvair (at) ok.de schicken.

 

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